Verbot der Gattung Pomacea in der EU

Seit 2019 gelten alle Apfelschnecken der Gattung Pomacea als Unionsquarantäneschädling. Damit sind Import, Haltung, Zucht, Weitergabe und natürlich auch das Aussetzen in die freie Natur in der EU verboten. Altbestände dürfen bis zum natürlichen Aussterben gehalten werden. Ihre weitere Vermehrung muss jedoch zuverlässig verhindert werden.

In Spanien wurden im Ebro-Delta, in Bewässerungskanälen und auch im Ebro selbst nicht heimische Apfelschnecken der Art Pomacea insularum (d’Orbigny, 1835) entdeckt, die enorme Fraßschäden an den Reisfeldern anrichten.

1 Schadpotenzial von Apfelschnecken der Gattung Pomacea

Ein von Wissenschaftlern durchgeführtes Gutachten, eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und eine Schadorganismus-Risikoanalyse ergaben, dass neben der Insel-Apfelschnecke Pomacea insularum auch weitere Arten der Gattung Pomacea ein hohes Schadpotential entwickeln können.

2 Einfuhr- und Verbreitungsverbot

Es ist laut den EU-Behörden nicht ganz einfach, die verschiedenen Arten taxonomisch eindeutig voneinander zu unterscheiden, und daher wurden sowohl die Einfuhr als auch die Verbreitung aller Schneckenarten in dieser Gattung im November 2012 nach EU-Recht verboten.

2.1 Bedeutung für die Aquaristik

Für das Aquarienhobby bedeutet die Formulierung im Gesetzestext, dass das Verbot auch die beliebten bunten Apfelschnecken Pomacea diffusa (vormals bridgesii) betrifft, obgleich diese nachweislich keine Wasserpflanzen fressen. Eigentlich sollte die Verordnung im Jahr 2016 überprüft werden - dies ist jedoch nicht geschehen, und das Verbreitungs- und Einfuhrverbot gilt nach wie vor.

2.2 Nicht vom Verbot betroffen

Vom Verbot nicht betroffen waren nach der Verordnung von 2012 die Haltung und sogar die Vermehrung von Apfelschnecken der Gattung Pomacea. Lediglich Weitergabe und Import waren nicht mehr erlaubt. Das hat sich 2019 allerdings geändert: Einstufung als Unionsquarantäneschädling

Alle anderen Apfelschnecken sind von dem Verbot nicht betroffen: Schnecken der Gattungen Asolene, Marisa, Lanistes, Pila und so weiter sind nach wie vor uneingeschränkt handelbar, so auch die im Bild unten zu sehende Asolene spixi, die Zebraapfelschnecke.

3 Einstufung als Unionsquarantäneschädling

Die Apfelschnecken der Gattung Pomacea stehen seit 2019 in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge. Unionsquarantäneschädlinge werden in der Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen definiert. Ihre Haltung, Zucht und Weitergabe ist in der gesamten EU verboten.

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen werden auch alle Apfelschnecken der Gattung Pomacea als Unionsquarantäneschädlinge definiert. Somit ist die Haltung, Zucht, Vermehrung, Weitergabe, das Aussetzen und natürlich weiterhin auch die Einfuhr dieser Apfelschnecken nicht mehr erlaubt.

Die Lesart ist, dass Altbestände weiter gehalten werden dürfen, sofern die Vermehrung unterbunden wird. Natürlich dürfen auch Altbestände nicht mehr verbreitet werden.

 

Autor(en)

Ulli Bauer

Fotos: Chris Lukhaup, Garnelenhaus

Quelle

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. November 2012 hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU

Pest Risk Analysis on the introduction of Pomacea insularum

VERORDNUNG (EU) 2016/2031 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission

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Apfelschnecken Pomacea